„Wenn schon eine ganze Welt, auf Erkenntnis beruhend und ihrer ständig bedürftig, errichtet ist und ihren Gang geht, wie die der modernen Technik, wird der nach dem Grund ihrer Möglichkeit und nach ihren Sicherheitsgarantien Fragende zum Sokrates der Vergeblichkeit.“ (Blumenberg, Höhlenausgänge, S.169)
Samstag, 31. August 2024
Nicht-Volk
Zu jedem Nicht-Ort gehört ein Nicht-Volk.
Die Bundesrepublik Deutschland ist so ein Nicht-Ort, und sie hat ein Grundgesetz, zu dem das Volk, für das es gilt, erst noch gefunden werden muß.
Freitag, 17. November 2023
Die Wertegemeinschaft und das Grundgesetz
Ich habe mich schon an anderer Stelle dazu geäußert und will das jetzt nicht nochmal im Detail aufdröseln. Letztlich geht es beim Begriff der Wertegemeinschaft darum, daß in der Politik gerne die gemeinsamen Werte demokratischer Staaten, insbesondere diesseits und jenseits des Atlantiks, hervorgehoben werden. Aber tatsächlich unterscheiden sich die jeweiligen Werte und die Staatsverfassungen in den USA, Kanada, Südamerika, Afrika, Asien, Australien und Europa zum Teil erheblich, so daß eigentlich nur von einer weitläufigen Verwandtschaft in den Wertesystemen gesprochen werden kann.
Was die bundesdeutsche Verfassung betrifft, das Grundgesetz, haben wir es nicht etwa mit konkreten Werten zu tun, die für alle verbindlich sein sollen, sondern mit formalen Regeln, die es gerade ermöglichen sollen, daß alle Bürger dieses Staates nach ihren eigenen Werten leben können. Grundrechte wie die Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung sind, was konkrete Werte betrifft, völlig inhaltsleer. Nur deshalb kann ich freimütig gestehen, daß ich eben nicht dieselben Werte habe wie die FDP oder die CDU. Wäre ja noch schöner, wenn die mir vorschreiben könnten, was ich für richtig und was ich für falsch zu halten habe und wie ich mein Leben zu führen habe!
Ich habe auch nicht dieselben Werte wie große Teile der Bevölkerung, denen das Schicksal des Planeten und kommender Generationen am Arsch vorbeigeht, weil sie sich noch möglichst viel von den letzten Krümeln des längst aufgefressenen Kuchens sichern wollen, bevor alles zuende ist.
Ha! ‒ Es tut richtig gut, sich das mal wieder von der Seele kotzen zu können.
Aber das wars dann auch schon. Ich gehe eben nicht hin, um meine lieben Mitbürger zu ihrem Glück zu zwingen. Sie haben das Recht auf ihre bescheuerte Meinung. Auf ihr verkorkstes Leben. Und es ist eben letztlich eine Sache der Politik, also eine Sache, die uns alle angeht, aus dieser Gemengelage etwas zu machen.
Ich verhalte mich also, wie es uns das Grundgesetz auferlegt, und respektiere die Freiheit des Andersdenkenden. Denn nur wenn die anderen anders denken dürfen, kann auch ich anders denken. Und vielleicht auch anders leben. So gut es die Verhältnisse eben zulassen. Und vielleicht ändern die sich dann auch. Wenns geht hoffentlich zum Guten.
Das jedenfalls ist es, was das Grundgesetz ermöglichen möchte. Dafür wurde es vor 66 Jahren geschaffen.
Wir dürfen unser Leben an unterschiedlichen Werten orientieren, ohne uns dem Zwang einer Wertegemeinschaft unterwerfen zu müssen. Denn wäre es nicht so, hätten wir eine Wertediktatur.
Dienstag, 17. Oktober 2023
GG Artikel 3
Damit werde ich mich in einem anderen Blogpost nochmal ausführlicher befassen. Für jetzt geht es mir um ein Argument, das im Zusammenhang von Diskussionen in der Wir-Sie-Arena (Mau u.a. 2023, S.158ff.) verwendet wird. Die Autoren führen dazu die Äußerung einer Teilnehmerin in einer Gruppendiskussion zur Diskriminierung von LGTBQ... an: „Normal, jeder will akzeptiert werden. Das ist okay, finde ich sehr gut. Aber nicht dieses, weil wir anders sind, wollen wir auch anders behandelt werden.“ (Vgl. Mau u.a. 2023, S.200)
Die Autoren interpretieren diese Äußerung als Versuch, „Abweichungen“ in der „Normalität“ des Alltags unsichtbar zu machen, so daß dieser „sich selbst dabei nicht merklich ändern muss“. (Vgl. Mau u.a. 2023, S.201) Sie bezeichnen diese Einstellung als „Erlaubnistoleranz“ (vgl. Mau u.a. 2023, S.173ff.), die von ihnen im Vergleich zur „Respekttoleranz“ als weniger progressiv gewertet wird. Diese Erlaubnistoleranz will ihrer Ansicht nach die eigene traditionelle Lebensform vor größeren Veränderungsansprüchen schützen und insbesondere sexuelle ,Auffälligkeiten‛ ins Private abdrängen; nach dem Motto: „Jeder nach seiner Fasson!“
Damit verbinden die Autoren eine von ihnen ebenfalls negativ bewertete „Kategorienblindheit“. (Vgl. Mau u.a. 2023, S.179 und S.193) Als kategorienblind gerieren sich ihrer Ansicht nach diejenigen, etwa alte weiße Männer, die auf der Gleichheit aller Menschen bestehen und damit, so die Autoren, vor allem sich selbst meinen. So wenig andere Menschen aufgrund ihrer Andersheit diskriminiert werden dürfen, so wenig dürften auch sie, eben als alte weiße Männer, diskriminiert werden. Die Autoren sprechen von einer „Schuldumkehr, der zufolge es das öffentliche Auftreten von Schwulen, Lesben und Transpersonen ist, das Intoleranz erst provoziert“. (Vgl. Mau u.a. 2023, S.179)
Wenn die Autoren aber Äußerungen wie jene der erwähnten Diskussionsteilnehmerin unter Diskriminierungsverdacht stellen, interpretieren sie etwas in diese Äußerungen hinein, das so gar nicht gesagt worden ist. Wenn die Diskussionsteilnehmerin nicht akzeptieren will, daß Menschen aufgrund ihrer Verschiedenheit auch verschieden behandelt werden müssen, dann steht sie damit auf dem Boden des Grundgesetzes. Ich zitiere:
GG Artikel 3:
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Aus diesem Grundgesetzartikel geht eindeutig hervor, daß das Grundgesetz kategorienblind ist. Alle Menschen sind gleich zu behandeln. Das gilt sowohl für die Benachteiligung wie auch für die Bevorzugung. Laut Grundgesetz darf es also auch keine Überkompensation für vergangenes Unrecht, also für historische Diskriminierungen geben, im Sinne einer Umkehrung dieser Diskriminierungen, denn das würde der Gleichheit aller Menschen zuwiderlaufen. Da aber der Staat aktiv auf die „Beseitigung bestehender Nachteile“ hinarbeiten soll, sind bestimmte vorübergehende Sonderregelungen wie etwa die Quotenregelung durchaus grundgesetzlich erlaubt.
Wenn sich also die Diskussionsteilnehmerin gegen eine grundsätzliche Sonderbehandlung bislang diskriminierter Gruppen wendet, bewegt sie sich auf dem Boden des Grundgesetzes. Welche Motive die Diskussionsteilnehmerin für ihre Äußerung hat, ist dabei irrelevant. Diese Motive können verschieden sein. Für eine wissenschaftliche Studie ist es jedenfalls unangemessen, ihr ein bestimmtes Motiv zu unterstellen.
Ich persönlich finde es auch merkwürdig, wie sehr sich der Umgang mit Kategorien geändert hat. Ich kann mich noch an Zeiten erinnern, wo liberale, progressiv eingestellte Menschen bemüht gewesen waren, nicht in ,Schubladen’ zu denken. Auch bildete es einen wesentlichen Teil der eigenen Emanzipation, der ,Selbstverwirklichung‛, sich von allen einengenden Kategorien, die einen auf eine bestimmte Identität festzulegen versuchten, zu befreien. „Farbenblindheit“ galt als eine Grundvoraussetzung für die Überwindung rassistischer Vorurteile.
Wenn es um die Ermöglichung von Vielfalt und Verschiedenheit ging, galt Gleichheit mal als unverzichtbares Fundament für die Persönlichkeitsentfaltung und für die Verwirklichung von individuellen Lebensentwürfen. Mein eigenes Konzept, an dem ich in meinem Blog arbeite, Ich = Du, geht davon aus, daß Vielfalt nur auf der Basis von Gleichheit möglich ist.
Dieser Satz ist nicht umkehrbar. Vielfalt als Basis von Gleichheit funktioniert nicht. Der Krieg gegen jeden, der anders ist als ich, liegt unter der Voraussetzung von Vielfalt näher als der gesellschaftliche Frieden auf der Basis von Gleichheit.
Wilhelm von Humboldt hat das mal auf die Formel gebracht, daß eine Gesellschaft um so gebildeter ist, je mehr individuelle Verschiedenheit sie zulassen kann, ohne auseinanderzubrechen. Darin steckt positives und negatives: positiv ist die Wertschätzung von individueller Vielfalt. Negativ ist die Gefahr, die von der Vielfalt ausgeht. Eine Gesellschaft droht nämlich dort auseinanderzubrechen, wo sie nicht mehr der Raum ist, in dem sich die Verschiedenen als Gleiche begegnen können.
Dienstag, 17. Januar 2023
Kompromißbildung und Güterabwägung
An dieser Stelle kommen wir in den Bereich der Güterabwägung. Auf den ersten Blick sieht es aus, als ginge es hier wieder darum, Kompromisse zwischen dem individuellen Wohl und dem Gemeinwohl zu finden. Aber tatsächlich haben wir es bei der Güterabwägung mit etwas völlig anderem zu tun. Die Notwendigkeit, unveräußerliche Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen, ist der Grund, warum wir ein Grundgesetz haben.
Die Grundrechte
Das Grundgesetz schränkt im Bereich der Grundrechte die Möglichkeit der Kompromißbildung erheblich ein. Das erste, was das Grundgesetz festlegt, ist, welches Gut auf keinen Fall gegen andere Güter abgewogen werden darf: die Würde des Menschen. Damit haben wir einen Vorrang des Individualrechts vor den Gruppenrechten. Die Würde ist gewissermaßen der Kontrapunkt zum Gemeinwohl. Inwiefern unterscheidet sich also die Güterabwägung von der politischen Kompromißbildung? Bei Kompromissen geht es um den Ausgleich von Gruppeninteressen. Bei der Güterabwägung geht es um den Ausgleich von Rechtsgütern.
Es gibt aber auch Ähnlichkeiten zwischen diesen beiden politischen Praktiken: am ähnlichsten sind sie sich, wo Grundrechte wie die Meinungsfreiheit und die freie Persönlichkeitsentfaltung gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Meinungsfreiheit (aggressive Meinungsführer, Internetblasen, Presse etc.) kann die für die freie Persönlichkeitsentfaltung unverzichtbare Privatsphäe eines Menschen und damit seine Integrität bedrohen. Umgekehrt kann wie bei dem vorgeblichen Recht auf Komfortabilität ein Primat der Privatsphäre die Meinungsfreiheit bedrohen. An dieser Stelle muß ein echter Kompromiß gefunden werden, der beides ermöglicht: Meinungsfreiheit und freie Prsönlichkeitsentfaltung. Beide müssen sich gegenseitig einschränken lassen, weil sie Grundrechte gleichen Ranges sind.
Anders ist das schon, was das Verhältnis von Individualrechten und Gruppenrechten betrifft. Ich habe schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß die Religionsfreiheit keineswegs dafür in Anspruch genommen werden darf, Individualrechte wie die Meinungsfreiheit und die freie Persönlichkeitsentfaltung einzuschränken. Dafür steht die Unantastbarkeit der menschlichen Würde. Es ist nicht gegen die Würde des Menschen, wenn sich Individualrechte gegenseitig beschränken. Aber es ist definitiv gegen die Würde des Menschen, wenn Individualrechte zugunsten religiöser Praktiken eingeschränkt werden.
Ich gebe zu, daß das ein streitbarer Punkt ist.
Aber wenn gläubige Menschen meinen, sie könnten als Gemeinschaft Privilegien in Anspruch nehmen, die für nicht gläubige Menschen so nicht gelten, dann haben sie das Recht verloren, im Namen der Religionsfreiheit staatlichen Schutz einzufordern.
Die Würde des Menschen ist nicht verhandelbar und liegt jenseits dessen, was politische Kompromißbildung darf.
Das Eigentum
Was bedeutet das für das RWE und sein Eigentum? Nun handelt es sich beim RWE nicht um eine Gruppe, die Rechte für sich in Anspruch nimmt, die den Individuen nicht zugebilligt werden, sondern um eine juristische Person. Wenn es ganz schimm käme, würde man solchen juristischen Personen, den Konzernen, Individualrechte zusprechen, z.B. das Wahlrecht. So weit ist es glücklicherweise noch nicht gekommen. Ich gehe jedenfalls davon aus, daß wir es bei einer juristischen Person so wenig wie etwa bei einer Religionsgemeinschaft mit einem Individuum zu tun haben.Nun nimmt RWE Eigenümerrechte für sich in Anspruch. Wie ist sie in ihren Besitz gekommen? Die Eigentümerrechte, die RWE in Anspruch nimmt, sind, so weit ich das sehen kann, ursprünglich durch Berufung auf ein Gemeinwohlinteresse (Enteignung) zustande gekommen, und da klaffen heute, unter den Bedingungen des Klimawandels, die damaligen politischen Entscheidungen mit ihren Kompromißbildungsprozeduren und eine den heutigen Umständen entsprechende aktuelle Güterabwägung in krasser Weise auseinander.
Nichts spricht dafür, daß die Eigentumsrechte von RWE höherrangig sind, als die von in Dorfgemeinschaften beheimateten Individuen. Auch für RWE gilt, daß Eigentum verpflichtet. (Art. 14 GG) RWE hat als Eigentümer keine besonderen Privilegien, die Dorfgemeinschaften und Individuen nicht hätten. Wenn also ein Gut wie die Freiheit künftiger Generationen, ihr Leben zu führen, durch die klimatischen Folgen des Braunkohletagebaus bedroht ist, spricht nichts dagegen, daß wir heute frühere Güterabwägungen revidieren und RWE genauso seiner Eigentumsrechte enteignen, wie zuvor Dorfgemeinschaften und Individuen ihrer Eigentumsrechte enteignet worden waren.
Die Freiheit künftiger Generationen, ihr Leben zu führen, ist ein Kernbestandteil ihrer Würde, deren Unantastbarkeit wir für uns selbst beanspruchen, und deshalb ist das heutige Gemeinwohl ein anderes als dasjenige, das über Generationen hinweg den Braunkohletagebau legitimiert hatte. Auch die Würde des Menschen ist heute anders gefährdet als früher. Wer die Zukunft in unser heutiges Handeln nicht einbezieht, ist verantwortungslos. In diesem Sinne hat auch das Verfassungsgericht den Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgedehnt.
Natürlich handelt es sich auch hier um völlig unverbindliche Überlegungen eines juristischen und verfassungsrechtlichen Laien.
Sonntag, 12. Juni 2022
Glück statt Würde?
Nach meinem letzten Blogpost zum Podcast „Lanz & Precht“ habe ich mir nun auch Prechts Buch „Von der Pflicht. Eine Betrachtung“ (2021) gekauft und gelesen. Dieses Buch ist wie bislang alle Bücher, die ich von Precht gelesen habe, kenntnisreich geschrieben, man lernt einiges über antikes und modernes politisches Denken, und es beinhaltet einen klaren Standpunkt. Aber zur Schattenseite gehören zahlreiche Verkürzungen und begriffliche Ungenauigkeiten, die der schwungvollen, launigen Formulierkunst des Autors geschuldet sind. Von einem Philosophen hätte ich mir mehr Arbeit am Begriff erwartet, auch im Rahmen eines Essays und auch wenn das bedeutet hätte, Abstriche an der Lesbarkeit des Essays zu machen.
Vor allem das erste Kapitel hat mich enttäuscht. (Vgl. Precht 2021, S.7-34) Über weite Passagen des Textes hinweg fehlt die Reflexion von Begrifflichkeiten völlig. Der Text erschöpft sich darin, die verschiedenen Gedankenverwirrungen der heutigen ‚Querdenker‘ langatmig und ironisch nachzuerzählen. Das führt zu begrifflichen Kurzschlüssen, wie z.B. beim Wahrheitsbegriff: „Letzte Evidenz für absolute Wahrheit ist die Authentizität, mit der sie gefühlt wird.“ (Precht 2021, S.31f.)
So vereinzelt wie dieser auf die ‚Querdenker‘ gemünzte Satz ohne weitere Ergänzung in den Raum gestellt ist, frage ich mich als Leser, was Precht mir damit sagen will? Wie steht Precht zum Wahrheitsbegriff? Ist er vielleicht der Meinung, daß es so etwas wie absolute Wahrheit gibt, vielleicht nicht im Sinne Platons, aber vielleicht im Sinne heutiger Faktengläubigkeit (als wären Fakten der Notwendigkeit, interpretiert zu werden, enthoben), und daß die ‚Querdenker‘ nur auf falsche Weise, nämlich gefühlsmäßig an Wahrheit glauben? Wie steht Precht zum Pluralitätskonzept von Hannah Arendt? – An solchen Stellen habe ich den Eindruck, daß Precht nur holzknüppelartig auf die ‚Querdenker‘, die für ihn ein bequemes Opfer bilden, eindrischt, ohne dem philosophischen Anspruch seiner Thesen zum Pflichtbegriff gerecht zu werden.
Noch so eine problematische Stelle: „Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht wertneutral und ihr Grundgesetz kein moralisch unbeschriebenes Blatt.“ (Precht 2022, S.37) – Da der Staat durch das Grundgesetz definiert wird, muß ich daraus schließen, daß das Grundgesetz nicht wertneutral ist. Das ist aber definitiv falsch. Das Grundgesetz soll nach weitgehend übereinstimmender Aussage der Verfassungsrechtler vor allem sicherstellen, daß die Bürger ihre eigenen Werte leben dürfen, weshalb der Staat sich aus allen Wertentscheidungen herauszuhalten hat. Es geht um Schutzrechte für Bürgerinnen und Bürger. Das ist der Kern der Verpflichtung des Staates auf Wertneutralität!
Diese Wertneutralität kann man natürlich auch als eine Art ‚Wert höherer Ordnung‘ verstehen, aber dann handelt es sich um einen formalen Wert, dessen materiale Füllung mit konkreten gelebten Werten jeder einzelnen Bürgerin, jedem einzelnen Bürger überlassen bleibt. Nun führt Precht genau solche formalen Prinzipien, wie sie vor allem die staatliche Organisation betreffen, als Werte an, die belegen sollen, daß der Staat nicht wertneutral sei: „Staatsstrukturprinzipien, das Sozialstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip“. (Vgl. Precht 2021, S.37)
Zugegeben, das Sozialstaatsprinzip geht über das rein Organisatorische hinaus. Zusammen mit den „Staatszielen“, die Precht ebenfalls nennt, haben wir es hier tatsächlich mit materialen Werten zu tun. Hier werden über die Bürger hinweg Wertentscheidungen getroffen. Das ändert aber nichts daran, daß die Wertneutralität des Staates ein hohes Verfassungsgut ist. Hier kommen wir in den Bereich der Güterabwägung hinein, die dazu führt, daß die Fürsorgefunktion des Staates legitimerweise seine Wertneutralität bis zu einem gewissen Grad einschränken darf.
Was hingegen niemals Teil der staatlichen Güterabwägung sein darf, ist die Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Als ‚Wert‘ kann man diese Menschenwürde eigentlich gar nicht bezeichnen, obwohl sie gemeinhin gerne als oberster Wert, der über allen anderen ‚Werten‘ steht, bezeichnet wird. Tatsächlich läßt das Grundgesetz keine Relativierung der Menschenwürde zu, anders als bei den anderen Grundrechten (‚Werten‘), die das Grundgesetz aufführt. Kant hat die Würde des Menschen begrifflich daran festgemacht, daß wir den Menschen nie nur als Mittel, sondern immer auch als Selbstzweck behandeln müssen. Diese Gleichzeitigkeit von Mittel und Selbstzweckhaftigkeit ist ein Spagat und im täglichen Leben schwer umzusetzen. Deshalb gerät die Menschenwürde ja auch so leicht unter die Räder. Sie wird dann eben doch wieder relativiert.
Die ganzen im Grundgesetz aufgeführten Grundrechte dienen letztlich nur dazu, genau das möglichst zu verhindern. Denn sie alle hängen irgendwie mit der Menschenwürde zusammen. Und sie alle sind formaler Natur! Keines legt fest, wie die Bürgerinnen, Bürger, ihr Leben zu führen haben.
Nehmen wir die verschiedenen ‚Freiheiten‘: Meinungsfreiheit, Forschungsfreiheit, das Recht auf freie Persönlichkeitsentwicklung etc. Freiheit ist letztlich die Luft, die die Menschenwürde zum Atmen braucht, der Raum, um sich zu entfalten. Ohne Freiheit keine Würde. Die grundgesetzlich garantierten Freiheiten gewährleisten, daß Menschen nicht zu Mitteln der Willkür von Institutionen gemacht und rücksichtslos gesellschaftlichen Zwängen unterworfen werden. Wenn aber z.B. Gegner des Tempolimits von der freien Fahrt für freie Bürger schwafeln, fragt man sich zu Recht, was das mit der Menschenwürde zu tun hat. Freiheit und Würde haben einen tieferen, genuin menschlichen Sinn. Es ist Aufgabe unserer Lebensführung, herauszufinden welchen.
Wenn das Grundgesetz die Menschenwürde zum einzigen ‚Wert‘ erhebt, der keiner Relativierung unterliegt, keiner Güterabwägung, sagt das etwas über das Menschenbild des Grundgesetzes aus. Dieses Menschenbild stellt Individualrechte ins Zentrum, und erst in zweiter Linie kommen auch Gruppenrechte zur Sprache. Precht aber erklärt dieses Menschenbild mit Verweis auf Kant für veraltet! (Vgl. Precht 2021, S.73) Kant, so Precht, der der Urheber des modernen Begriffs der Menschenwürde ist, lebte noch in einer Zeit, wo das Lebensrecht und das Glück des einzelnen Menschen nichts zählten. Die Menschen waren Ständen, Zünften, Religionsgemeinschaften und nicht zuletzt Fürstentümern zugeordnet. Um sie vor staatlicher bzw. fürstlicher Willkür zu schützen, entstand die Vorstellung von Menschenrechten, die in den Anfängen vor allem weißen Männern vorbehalten waren, aber nach und nach universalisiert wurden.
Lebte Kant heute, so suggeriert Precht, entschiede er sich wohl eher für das Glück als höchstem Wert. (Vgl. Precht 2021, S.73) Was Precht hier verschweigt, ist, daß bei Kant das Glück eng mit der Würde zusammenhängt. Lebte Kant heute, würde er sich also wohl eher fragen, ob die Menschen heute, die den Planeten zugrunderichten und auf Kosten der nachfolgenden Generationen leben, überhaupt glückswürdig sind.
Jedenfalls behauptet Precht, daß die heutigen Demokratien sich vor allem durch ihre Fürsorge, ihren Einsatz für das Glück von Bürgerinnen und Bürgern legitimieren. Deshalb sei die Bundesrepublik Deutschland ja auch ein Wohlfahrtsstaat. (Vgl. Precht 2021, S.38f.) Precht zeichnet hier geradezu paradiesische Verhältnisse in den westlichen liberalen Demokratien, und würde er das nicht später durch eine realistischere Darstellung der engen Verbindung zwischen Wohlfahrtsstaat und modernem Kapitalismus wieder ins rechte Bild rücken (vgl. Precht 2021, S.117-140), nähme ich ihm das wirklich übel.
Aber der Umstand bleibt bestehen, daß Precht die Menschenwürde als oberstem Grundwert durch das Glück ersetzt sehen möchte.
Kommen wir zum letzten Punkt, den ich Precht vorwerfe. Im Zusammenhang mit dem Glückskonzept führt Precht Foucaults Begriff der Biopolitik ein. (Vgl. Precht 2021, S.42ff.) Der Staat soll sich um das Leben seiner Bürgerinnen und Bürger sorgen, also, so Precht, ‚Biopolitik‘ betreiben. Damit öffnet Precht die Büchse der Pandora, denn ich bezweifle sehr, daß man zwischen einer guten (um das Leben der Menschen besorgten) Biopolitik und einer faschistischen (das Auslöschen lebensunwerten Lebens besorgenden) Biopolitik unterscheiden kann. Beide sind, auf verschiedene Weise, gefährlich. Jede Biopolitik führt letztlich zum Ende einer die individuelle Lebensführung respektierenden staatlichen Wertneutralität.
Das macht den Pflichtbegriff, dem Precht seinen Essay gewidmet hat, so problematisch. Das Zentrum des Prechtschen Verständnisses von Biopolitik bildet ein Gewebe wechselseitiger Pflichten zwischen Staat und Bürgern. Dieses Pflichtverständnis soll, wie Precht mit Verweis auf Cicero schreibt, die Grundlage alles (politischen) Handelns bilden. (Vgl. Precht 2021, S.89) Später ergänzt Precht, daß die von ihm gemeinte Pflichterfüllung nicht ohne phronesis, also nicht ohne Urteilskraft zu haben ist. (Vgl. Precht 2021, S.95) Wie Precht selbst, wieder an einer anderen Stelle – man muß sich diese Stellen mühsam zusammensuchen –, hervorhebt, ist diese Urteilskraft eine genuin individuelle Leistung: „Jeder Staatsbürger hat das moralische Recht, ja sogar die moralische Pflicht, sich zu entpflichten, wenn die (staatlich – DZ) angewiesene Pflicht der humanitas widerspricht!“ (Precht 2021, S.103) – Es gibt sozusagen eine individuelle Pflicht zum „Widerstand gegen staatliche Willkür“. (Vgl. ebenda)
Kant spricht hier von der Autonomie des individuellen Verstandes, und Hannah Arendt macht aus genau diesen Gründen die individuelle Urteilskraft – und nicht die Pflicht – zur eigentlichen Grundlage politischen Handelns. Wenn hier von Pflicht die Rede wäre, dann nur im Sinne einer Pflicht zum denken!
Der immensen politischen Bedeutung, die hier der Urteilskraft und dem individuellen Verstand zuwächst, widerspricht der Begriff der Biopolitik.
Ein Beispiel für gute Biopolitik ist Precht zufolge das Agieren des Staates während der Corona-Pandemie: „Die moderne Biopolitik in der Covid-19-Pandemie ist nicht, wie vielfach plakatiert, ‚der größte Zivilisationsbruch seit 1945‘, sondern der Versuch, einen solchen durch massenhaftes leichtfertiges Sterbenlassen zu verhindern.“ (Precht 2021, S.54)
Genau mit diesen Worten können aber auch sogenannte Lebensschützer gegen Abtreibung argumentieren und sich gerechtfertigt fühlen, gewalttätig gegen schwangere Frauen vorzugehen. In beiden Fällen, in Sachen Pandemie und in Sachen Abtreibung, haben wir es mit Individualrechten zu tun, mit Rechten des Individuums gegen Gesellschaft und Staat! Im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs geht es um die Individualrechte einer lebendigen Person gegenüber den Individualrechten eines Embryos, das ohne diese Person überhaupt nicht lebensfähig wäre. Egal, in welche Worte man diesen Sachverhalt zu fassen versucht – ich habe meine Worte gewählt – hier müssen offensichtlich Rechte und Werte ausgehandelt werden, und in diesem Aushandlungsprozeß hat das Embryo seine Lobby. Aber die schwangere Frau hat nur eine Lobby: das Grundgesetz.
Biopolitik unterscheidet nicht zwischen Schutzbedürftigen in einer Pandemie und Schutzbedürftigen bei einem Schwangerschaftsabbruch. Biopolitik hat in beiden Fällen nichts zu suchen.
Precht verhandelt aber nun den Pflichtbegriff auf zwei Ebenen: auf der Ebene der Biologie (Recht auf Leben) und auf der Ebene der Gesellschaft (Solidarität). Die individuelle Urteilskraft thematisiert er, anders als Hannah Arendt, nur als Ergänzung zum Pflichtbegriff (vgl. Precht 2021, S.95, 98, 102f., 104), während er die individuellen Schutzrechte des Grundgesetzes als veraltet darstellt. So gerät ihm alles politische Handeln zu einem Entweder-Oder, ohne Ausblick auf ein mögliches Drittes: „massenhygienisches Verhalten“ (gut) oder Rebellion dagegen (schlecht), Solidarität (gut) oder Auslese (schlecht), Verantwortung oder Verantwortungslosigkeit. Alles aber, so Precht, gut oder schlecht, ist Biopolitik. (Vgl. Precht 2021, S.62f.) Man soll sich für die gute Biopolitik entscheiden.
Dem kann ich nicht folgen.