„...letztlich ist der Mensch, als Folge oder Krönung der Evolution, nur in der Totalität der Erde begreifbar.“ (Leroi-Gourhan, Hand und Wort, S.22)

Dienstag, 19. Juli 2016

Hans Markus Heimann, Deutschland als multireligiöser Staat. Eine Herausforderung, Frankfurt a.M. 2016

(S. Fischer Verlag, gebunden, 249 S., 22,99 €)

1. Zusammenfassung
2. Schulaufsicht und Erziehungsauftrag
3. Staatliche Neutralität und Lebenswelt
4. ‚Blasphemie‘ und öffentlicher Friede

Als nach dem Anschlag auf Charlie Hebdo aus den Reihen der üblichen Verdächtigen, insbesondere der CSU, eine Verschärfung des deutschen ‚Blasphemie‘-Paragraphen gefordert wurde, machte mich das so zornig, daß ich beschloß, in meinem Blog „Auf der Grenze“ jeden Monat eine Religionsbeschimpfung zu posten. Es ging mir gegen den Strich, mir von irgendwelchen dahergelaufenen Möchtegerngläubigen und durchschnittlich unterbelichteten Fundamentalisten vorschreiben zu lassen, wo die Grenze zwischen berechtigter Religionskritik und Blasphemie verläuft.

Ich war noch am Schwanken, ob ich mich mit meinen Religionsbeschimpfungen nur auf meine eigene Herkunftsreligion beziehen oder ob ich mich abwechselnd gegen den Islam und das Christentum wenden sollte, als ich mich entschloß, mir vorher noch mal die besagten Paragraphem (§§166 und 167 StGB) genauer anzusehen. Da war ich dann allerdings doch erstaunt, wie harmlos die beiden Formulierungen der beiden Paragraphen letztlich ausfielen. Es ist darin gar nicht die Rede von den viel zitierten und in meinen Augen unsäglichen ‚religiösen Gefühlen‘, die angeblich qualitativ so anders ausfallen als die Allerweltsgefühle normaler Menschen. Stattdessen geht es in diesen Paragraphen um den „öffentlichen Frieden“ (§166) und um die handfeste Störung von Gottesdiensten (§167), was letztlich in meinen Augen tatsächlich nochmal eine andere Qualität hat, als die bloße Verletzung von irgendwelchen ominösen subjektiven Befindlichkeiten. Außerdem lege ich meistens – wenn ich nicht gerade zornig bin – großen Wert auf Achtsamkeit im Umgang mit meinen Mitmenschen. Und der Hinweis auf den „öffentlichen Frieden“ schien mir eigentlich nichts anderes zu beinhalten. Rücksichtnahme und Respekt sind eigentlich schätzenswerte soziale Tugenden, die uns allen gut anstehen. – Also legte ich den Plan einer monatlichen Religionsbeschimpfung wieder ad acta.

Hans Markus Heimann hingegen sieht genau hier, beim Begriff des öffentlichen Friedens, ein Problem mit dem Grundgesetz. In dem besagten Paragraphen des Strafgesetzbuches bildet der öffentliche Friede ein „Gegenrecht“ zu den Grundrechten der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit. Mit ihm wird ein strafrechtlicher Eingriff in diese Grundfreiheiten begründet. Die Religionsfreiheit schützt außerdem nur „das Innehaben und Ausüben von Religion, nicht aber das Unberührtbleiben von jeglicher Kritik hieran“. (Vgl. Heimann 2016, S.130f.)

Indem der öffentliche Friede als Gegenrecht zu den Grundrechten der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit mißbraucht wird, wird der Grundrechtsträger für die Ausübung seiner Grundrechte haftbar gemacht. Das Wahrnehmen eines Grundrechts wird so zur strafbewehrten Verursachung einer Störung des öffentlichen Friedens verdreht, während der eigentliche Störer dieses Friedens, nämlich der aggressiv reagierende Religionsangehörende, geschützt wird:
„Außerordentlich problematisch ist allerdings, dass derjenige, der wegen Religionsbeschimpfung bestraft wird, den öffentlichen Frieden gar nicht unmittelbar gestört hat, sondern hier nur die Möglichkeit angenommen wird, dass der öffentliche Friede über den Umweg der Angehörigen der beschimpften Religion gestört werden könnte.“ (Heimann 2016, S.131)
Zugleich wird den Religionsgemeinschaften mit dem Verweis auf den bedrohten öffentlichen Frieden ein Mittel in die Hand gegeben, die Regeln des gesellschaftlichen Lebens einseitig zu bestimmen. Denn sie sind es, die festlegen, wann eine Störung des Friedens eintritt und wann nicht:
„Auch wenn diese Möglichkeit einer Störung durch den Richter – wie es im Strafrecht heißt – als ‚objektives‘ Tatbestandsmerkmal festgestellt werden muss, ist genau hier das Einfallstor dafür gegeben, dass letztlich teilgesellschaftliche Vorstellungen dominant werden.“ (Heimann 2016, S.131f.)
Heimann kommt zu dem Schluß, daß der §166 StGB gegen das Grundgesetz verstößt und empfiehlt dem Bundestag dessen Abschaffung. (Vgl. Heimann 2016, S.132)

So viel zu scheinbar harmlosen Formulierungen wie „Störung des öffentlichen Friedens“.

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